Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein fuhrt den Namen ,,Elterninitiative für ein kinderfreundliches Riegelsberg e.V.". Der Sitz des Vereins ist in Riegelsberg.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein stellt sich zur Aufgabe, dazu beizutragen, dass jedes Kind in Riegelsberg in der ihm zukommenden Umgebung sein Recht auf Leben, sein Recht auf Betreuung und Geborgenheit und sein Recht auf Schule verwirklichen kann.
Diese Ziele nimmt der Verein wahr:
a) durch theoretische und praktische Unterstützung der Elternarbeit in vorschulischen und schulischen Einrichtungen in Riegelsberg
b) durch Mithilfe bei der Suche nach Lösungsmöglichkeiten zur Schaffung, Verbesserung und Erhaltung von Kindergarten, -krippen, -horten und - tagesstatten und wohnortnahen Schulen.
c) durch Mithilfe bei der Gestaltung einer kinder- und jugendgerechten Umgebung, z.B. Verkehrsberuhigung, Anlage und Ausstattung von Spielplatzen und ähnlichen Einrichtungen.
d) durch Organisation und Durchführung von Kinderspielfesten mit beispielhaft pädagogisch wertvollen Spielen und Spielgeraten.
e) durch die Organisation von sonstigen Veranstaltungen und Diensten, die die Familien in ihrer Erziehungsarbeit entlasten und stutzen, die kindgerechte Entwicklung der Kinder in Familie und Gesellschaft fordern, sowie das ökologische und ökonomische Denken und Handeln der Kinder anregen und fordern.
Der Verein kann auch, soweit sich kein anderer Träger findet, für die notwendigen Einrichtungen in Punkt b) und c) als ,,Träger der freien Jugendhilfe" auftreten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke") vom 01.01.1977, §§ 51-53 und 35-38.
§ 3 Verwendung der Einnahmen
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltnisma8ig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Burger und jede juristische Person werden, die bereit ist, durch persönliche, geistige oder materielle Hilfe den Verein zu stutzen oder in der Öffentlichkeit zu fordern.
Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, Kindern und jugendlichen Mitgliedern.
Personen, die sich in besonderen Maße Verdienste für den Verein und seinen Zweck erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren können in einer gemeinsamen oder getrennten Mitgliederversammlung eigene Vorstande bilden. Die Satzung des Vereins gilt für diese Organe sinngemäß.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Alle Mitglieder und die Organe der Kinder und Jugendlichen haben das Recht, dem Vorstand, den Arbeitskreisen und der Mitgliederversammlung Antrage zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche, für tatsachlich entstandene Auslagen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fordern,
b) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedshaft ist schriftlich zu beantragen. Ober den Aufnahmeantrag entscheidet der Verstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann bei der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausstritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird zum Ende des laufenden Jahres wirksam.
Der Ausschluss erfolgt
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mehr als sechs Monate mit der Bezahlung des Beitrages im Ruckstand ist. Die Beitragspflicht bleibt davon unberührt.
b) bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder die lnteressen des Vereins
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Jahresbeitrag
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Hohe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mindestbeitrag gilt für die ganze Familie.
§ 8 Förderer
Neben den Mitgliedern kennt der Verein auch Förderer, die durch einmalige oder regelmäßige Spenden das Anliegen des Vereins unterstutzen.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. Arbeitskreise.
§ 10 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter der Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch elektronisch an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail Adresse des Mitglieds bzw. der Mitgliedsfamilie erfolgen oder durch Veröffentlichung in der ,,Riegelsberger Wochenpost".
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 75% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
Ober die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Wortlaut der Beschlusse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss. Diese Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung
7. Beschlussfassung über Antrage des Vorstandes und über Antrage von Mitgliedern
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei beider Verhinderung ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Vertreter.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegen stehen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in § 11, Nr. 4 und 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Pressesprecher,
dem Kassierer,
Beisitzern. Die Anzahl legt die Mitgliederversammlung fest.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Ist bis zum Ablauf der Amtszeit eines Vorstandes noch kein neuer Vorstand gewählt, so bleibt der alte Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmen die übrigen Mitglieder des Vorstandes einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt dann für den Rest der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied.
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 8GB. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlusse.
§ 14 Arbeitskreise
Zu den verschiedenen Themenschwerpunkten des Vereinszwecks können Arbeitskreise gebildet werden. Sie können aus einer oder mehreren Personen bestehen.
Arbeitskreise können vom Vorstand aus eigener Initiative oder auf Grund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung bestellt werden.
In die Arbeitskreise können auch Vorstandsmitglieder berufen werden.
Sie befassen sich mit ihrem Themengebieten, erarbeiten für den Vorstand Vorschlage für Initiativen, Presseerklärungen, Informationen usw..
Sie haben das Recht einen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter in die Vorstandssitzungen zu entsenden.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen und besonders förderungswürdigen Zwecks fallt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung, die das Vermögen ausschließlich im Sinn des Vereins zu verwenden hat. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung. Im Zweifel dürfen Beschlusse über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Riegelsberg, den 19.09.2021